RS OGH 1994/6/22 1Ob543/94, 1Ob41/95, 6Ob196/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
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Norm

StPO §373b

Rechtssatz

Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen können Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung - nach dem Vorbild der schon verfallenen Haftkaution (§ 191 Abs 3 StPO) - im Zivilrechtsweg durchsetzen, müssen sich dann aber eine verhältnismäßige Befriedigung gefallen lassen, wenn mehrere Geschädigte andrängen und die vereinnahmten Geldbeträge zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 543/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 543/94
  • 1 Ob 41/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
    Auch; Veröff: SZ 69/16
  • 6 Ob 196/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
    nur: Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. (T1); Veröff: SZ 2004/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101263

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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