Norm
AHG §1 GRechtssatz
Erklärt die klagende Partei ausdrücklich, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB und nicht auf die Amtshaftung, so bleibt es dem angerufenen Gericht bei einem derart eindeutigen Vorbringen verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049990Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00025_9400000_001