RS OGH 1996/1/30 1Ob543/94, 1Ob41/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs3 Z1 E1
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017978

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten