Norm
EO §379 Abs3 Z1 E1Rechtssatz
Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.Im Falle der Hinterlegung steht dem Gegner wohl dem Gericht (in casu: einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO) gegenüber ein Ausfolgungsanspruch zu, der gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann; damit erwirbt der betreibende Gläubiger zwar ein Pfandrecht am Ausfolgungsanspruch, eine Verwertung ist jedoch erst nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017978Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00543_9400000_001