Norm
BPGG §4 Abs2 HRechtssatz
Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts.Ist im Bereich einer der in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053143Im RIS seit
28.06.1994Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024