RS OGH 2017/9/13 10ObS128/94, 10ObS2430/96t, 10ObS102/98t, 10ObS129/14i, 10ObS67/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

EinstV §1 Abs3

Rechtssatz

Der Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Verabreichung einer Insulininjektion ist mit zehn Minuten täglich zu veranschlagen.

Entscheidungstexte

  • RS0058274">10 ObS 128/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 128/94
  • RS0058274">10 ObS 2430/96t
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2430/96t
    Vgl; Beisatz: Bei der Verabreichung von Insulininjektionen handelt es sich um Pflegebedarf (und nicht etwa um Hauskrankenpflege aus der Krankenversicherung durch eine diplomierte Krankenschwester oder einen diplomierten Krankenpfleger). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die ein davon Betroffener üblicherweise selbst vornimmt, sodaß die Beiziehung einer Hilfsperson nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen. (T1)
  • RS0058274">10 ObS 102/98t
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0058274">10 ObS 129/14i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 129/14i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung der Frage, welcher zeitliche Aufwand für die Verabreichung einer Insulininjektion ? samt allenfalls erforderlicher Blutzuckermessung ? tatsächlich notwendig ist. (T2)
  • RS0058274">10 ObS 67/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 67/17a
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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