RS OGH 1994/6/28 3Ob93/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

UWG §9a Abs1
UWG §9a Abs2 Z8
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Zwar soll mit dem Verbot von Gewinnspielen verhindert werden, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung, das Gewähren der Teilnahme an einem Glücksspiel könne dem Ankündigen und Gewähren einer sonstigen Zugabe nicht gleichgehalten werden, steht aber die klare gesetzliche Bestimmung entgegen, der eine derartige Differenzierung nicht entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079310

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00093_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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