RS OGH 1994/6/28 4Ob76/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §76 Abs1
UrhG §86 Abs1 Z1
UrhG §86 Abs1 Z4

Rechtssatz

Daß die Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( § 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen. "Wir brauchen Männer"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077199

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00076_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten