Norm
UrhG §76 Abs1Rechtssatz
Daß die Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( § 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen. "Wir brauchen Männer"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077199Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00076_9400000_001