nur: Ein Wannenvollbad zählt - abgesehen von Fällen medizinischer Notwendigkeit - nicht zur täglichen Körperpflege. (T1) Beisatz: Dafür, daß die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in
§ 1 Abs 4 EinstV angeführten Begriff der täglichen Körperpflege fällt, spricht, daß
§ 1 Abs 2 EinstV unter Betreuungshandlungen ua solche bei der Körperpflege schlechthin nennt, in
§ 1 Abs 4 EinstV zeitliche Mindestwerte aber nur für die tägliche Körperpflege festgelegt werden. Ein Betreuungsaufwand für die Ganzkörperreinigung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn entweder der Pflegebedürftige nur bei der Ganzkörperreinigung Hilfe benötigt, nicht aber bei der sonstigen täglichen Körperpflege, oder wenn der tatsächlich dabei auftretende Betreuungsaufwand den in
§ 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwert aus besonderen Gründen um annähernd die Hälfte überschreitet. (T2)