RS OGH 2002/2/26 4Ob515/94, 2Ob588/94 (2Ob514/95), 4Ob568/95, 4Ob26/97w, 7Ob277/98f, 7Ob288/99z, 1Ob

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Rechtssatz

Außer dem Fall der Solidarhaftung mehrerer Schädiger für Prozeßkosten eines von ihnen wird die Haftung des Regreßpflichtigen (insbesondere des Erfüllungsgehilfen, der den Geschäftsherrn durch seine Vertragsverletzung den Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers des Geschäftsherrn ausgesetzt hat, für Prozeßkosten des Regreßberechtigten mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Erwägung gezogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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