RS OGH 1994/6/28 5Ob527/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396
VOG §1 Abs2
VOG §12
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Vom Leistungsanspruch des Geschädigten gemäß § 1 Abs 2 VOG gegenüber dem Bund ist aber der im § 12 VOG normierte Übergang von Ersatzansprüchen zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch des aus einem solchen Verbrechens Geschädigten, dem Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, auf Ersatz des ihm durch die Handlung im Sinne des § 1 Abs 2 leg cit erwachsenen Schadens dann auf den Bund - und insoweit, als er Leistungen nach diesem Gesetz erbringt - über, wenn der Geschädigte den Ersatz des Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1395 ABGB sinngemäß.Vom Leistungsanspruch des Geschädigten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG gegenüber dem Bund ist aber der im Paragraph 12, VOG normierte Übergang von Ersatzansprüchen zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch des aus einem solchen Verbrechens Geschädigten, dem Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, auf Ersatz des ihm durch die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit erwachsenen Schadens dann auf den Bund - und insoweit, als er Leistungen nach diesem Gesetz erbringt - über, wenn der Geschädigte den Ersatz des Schadens aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1395, ABGB sinngemäß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032805

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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