RS OGH 1994/6/28 5Ob527/94

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

VOG §12
ZPO §281a

Rechtssatz

Die für das Bestehen der Schadenersatzansprüche des "Verbrechensopfers" relevanten Tatsachen sind beweisbedürftig und es können die Beweisergebnisse des Strafverfahrens lediglich unter den Voraussetzungen des § 281 a ZPO berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040342

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0050OB00527_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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