Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58)."Gefährdung" im Sinne des Paragraph 381, EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß vergleiche SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist vergleiche SZ 39/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016308Im RIS seit
29.06.1994Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025