Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
§ 230 Abs 1 ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047532Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_0070OB00526_9400000_001