RS OGH 1994/6/29 7Ob526/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Ca
ABGB §230 Abs1

Rechtssatz

§ 230 Abs 1 ABGB dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Verzinst sich ein Kapitalbetrag auf einem Kapitalsparbuch nur dann zu 5,25 Prozent, wenn eine vierundzwanzigmonatige Bindung eingehalten wird, muß sich die Minderjährige die tatsächlich derzeit nicht erzielten Zinsen nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047532

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00526_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten