Norm
ASGG §3Rechtssatz
Wurde die Klage an das "Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht Wien, Wickenburggasse 8, 1080 Wien" gerichtet und darin Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG geltend gemacht, ist dies eine ausreichende Bezeichnung des richtig angerufenen und zuständigen Gerichtes.Wurde die Klage an das "Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht Wien, Wickenburggasse 8, 1080 Wien" gerichtet und darin Ansprüche nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG geltend gemacht, ist dies eine ausreichende Bezeichnung des richtig angerufenen und zuständigen Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046240Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_009OBA00101_9400000_002