Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Hat es der Arbeitgeber unterlassen, dem Arbeitnehmer die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben, hat er selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB Platz zu greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034313Dokumentnummer
JJR_19940629_OGH0002_009OBA00130_9400000_001