RS OGH 1994/6/29 9ObA130/94 (9ObA131/94)

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

ABGB §1486 Z5
RahmenKollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §11 Z11
RahmenKollV für die Nahrungs - und Genußmittelindustrie §22 Z2

Rechtssatz

Hat es der Arbeitgeber unterlassen, dem Arbeitnehmer die Einstufung mittels Dienstzettels bekanntzugeben, hat er selbst die Voraussetzung, welche die Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers rechtfertigt, nicht erfüllt. Es hat daher die Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB Platz zu greifen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 130/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 130/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034313

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_009OBA00130_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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