RS OGH 1994/6/30 8ObS14/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

ASGG §46 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Frage des Kostenersatzes für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Exekutionsverfahren nach vorausgehender Vertretung im titelschaffenden Verfahren durch die Arbeiterkammer handelt es sich um eine für die Rechtsentwicklung erhebliche Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085797

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_008OBS00014_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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