Norm
StPO §281aRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO liegt nur dann vor, wenn der einer Anklage Folge gebende (§ 214) oder einen Anklagebeschluß fassende (§ 218) Gerichtshof zweiter Instanz örtlich unzuständig war.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, a StPO liegt nur dann vor, wenn der einer Anklage Folge gebende (Paragraph 214,) oder einen Anklagebeschluß fassende (Paragraph 218,) Gerichtshof zweiter Instanz örtlich unzuständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099866Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0150OS00081_9400000_001