RS OGH 1994/6/30 15Os81/94

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO liegt nur dann vor, wenn der einer Anklage Folge gebende (§ 214) oder einen Anklagebeschluß fassende (§ 218) Gerichtshof zweiter Instanz örtlich unzuständig war.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, a StPO liegt nur dann vor, wenn der einer Anklage Folge gebende (Paragraph 214,) oder einen Anklagebeschluß fassende (Paragraph 218,) Gerichtshof zweiter Instanz örtlich unzuständig war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099866

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_0150OS00081_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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