Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Der Präsident des OLG hat ein Rekursrecht gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 4 Z 2 UVG gewährte Unterhaltsvorschüsse rückwirkend eingestellt wurden, weil ihm mit diesem Beschluss die Rückforderungsmöglichkeit des § 28 Abs 2 UVG genommen wird.Der Präsident des OLG hat ein Rekursrecht gegen einen Beschluss, mit dem gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährte Unterhaltsvorschüsse rückwirkend eingestellt wurden, weil ihm mit diesem Beschluss die Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 28, Absatz 2, UVG genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013