RS OGH 1994/6/30 2Ob46/94, 2Ob270/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs5 BV
StVO §53 Abs1 Z25

Rechtssatz

Zum Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 25 StVO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
  • 2 Ob 270/02y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2004 2 Ob 270/02y
    Auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 53 Abs 1 Z 5 StVO gelten alle Gefahren als umfasst, die durch Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als den begünstigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können. Er ist aber nicht darauf gerichtet, dass - nach dem vor einer Kreuzung angeordneten Ende dieses Fahrstreifens - Gefahren im anschließenden Kreuzungsbereich verhindert werden sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027070

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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