RS OGH 2025/12/9 15Os4/94; 14Os31/96; 13Os106/98; 14Os26/24s; 14Os84/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1994
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Norm

DSG §1 Abs1
DSG §7 Abs3
MRK Art8 Abs1 IV3b
StGB §310
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.Den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG und des Paragraph 310, Absatz eins, StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Artikel 8, Absatz eins, MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0054107">15 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
    Veröff: EvBl 1994/164 S 776
  • RS0054107">14 Os 31/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 31/96
    Vgl auch
  • RS0054107">13 Os 106/98
    Entscheidungstext OGH 16.10.1998 13 Os 106/98
    nur: Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" Geheimnisbegriff zugrunde. (T1); Beisatz: Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (§ 47 Abs 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (§ 47 Abs 2a KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). (T2); Beisatz: Hier: Unbefugte Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister. (T3)
  • RS0054107">14 Os 26/24s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 26/24s
    vgl
  • RS0054107">14 Os 84/25x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2025 14 Os 84/25x
    vgl; Beisatz: Der in § 310 StGB verwendete Begriff Geheimnis erfasst alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt werden sollen und deren Geheimhaltung überdies im öffentlichen oder berechtigten privaten Interesse erforderlich ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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