Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Art 7 MRK schließt ua das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, daß es dem einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren ("Klarheitsgebot"). Das Legalitätsprinzip hat auch für die Gerichtsbarkeit Geltung und ist daher nicht nur für das Verwaltungsstrafrecht, sondern gleichermaßen für das von den Gerichten zu vollziehende Strafrecht von Bedeutung.
VfGH vom 13.12.1991, G 280/91, G 281/91, G 325/91; Veröff: JBl 1992,372
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053343Dokumentnummer
JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_001