Norm
MRK Art10 Abs2 IV4iRechtssatz
"Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Art 10 Abs 2 MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik."Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Artikel 10, Absatz 2, MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012