RS OGH 1994/7/1 Ds1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1994
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4i
RDG §57 Abs3
StGB §111

Rechtssatz

"Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Art 10 Abs 2 MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik."Die Justiz ist eine Hure" - Die abschätzige Wertung der durch Artikel 10, Absatz 2, MRK gegen Meinungsäußerungsexzesse in ihrem Ansehen und in ihrer Unparteilichkeit besonders geschützte Rechtsprechung (Gerichtsbarkeit) liegt fernab jeder sachlichen, durch Fakten untermauerten Kritik.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/94
    Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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