TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/18 2001/10/0250

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §60 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gerda N in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. November 2001, Zl. 8 - 31 Ne 3/4 - 01, betreffend Errichtung einer Forststraße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. März 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) den Antrag der Beschwerdeführerin auf forstrechtliche Bewilligung der Forststraße "R." unter Berufung auf § 60 Abs. 1 und 2 lit. a, d und e sowie § 62 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), ab. Nach der Begründung sei im Hinblick auf das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass die Einhaltung der genannten Bestimmungen des Forstgesetzes nicht gewährleistet werden könne.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat dabei die Auffassung, die Behörde habe auf das bereits im Jahre 1997 von Amts wegen eingeholte Gutachten der staatlich autorisierten Boden- und Materialprüfstelle nicht ausreichend Bedacht genommen. Aus diesem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass aus technisch geologischer Sicht der geplante Wegebau zwar durch schwieriges Gelände führe, ein Wegebau jedoch unter Einhaltung der entsprechenden technischen Gegebenheiten und Auflagen durchaus realisierbar sei. Der seinerzeit beigezogene Gutachter der staatlich autorisierten Boden- und Materialprüfstelle Dr. A. sei zum Ergebnis gelangt, dass - sofern durch die Linienführung auf eine Optimierung hinsichtlich der Reduktion der bergseitigen Anschnittshöhen bzw. der talseitigen Dammschüttungen geachtet werde - der geplante Weg durchaus zu befürworten sei. Die Behörde verkenne auch, dass eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des ForstG jedenfalls erforderlich sei. Danach habe der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend der örtlichen Verhältnisse jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet sei. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Schutzwaldes sei nur dann gewährleistet, wenn eine Einzelstammentnahme möglich werde bzw. auch das Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch unverzüglich und regelmäßig erfolgen könne. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die forstrechtliche Bewilligung der Forststraße "R." erteilt werde, dies allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens Dris. A.; lediglich hilfsweise werde beantragt, dass der Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen werde. Jedenfalls werde aber die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Teilnahme Dris. A. beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde eine Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen eingeholt. Danach sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juni 1999 die Errichtung der Forststraße K. III mit einer Länge von ca. 100 lfm in Fortsetzung der nachträglich bewilligten Forststraße K. II unter Einhaltung von Auflagen bewilligt worden. Der Endpunkt der Forststraße K. III sei bei einer mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1999 einvernehmlich festgelegt worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei mit dieser Lösung einverstanden und sicher gewesen, von diesem Platz einen Großteil des zu erntenden Holzes mittels Seilbringung zu erreichen. Die nunmehr beantragte Forststraße "R." mit einer Länge von 200 lfm solle 3 ha Wald erschließen und wäre die Fortsetzung der Forststraße K. III, die vor einer mit Jungschutt verfüllten, steil nach Südwesten fallenden Geländemulde auf einem stabilen Felsrücken in Form einer Wendeplatte ende. Wenn auch in Form eines Rückeweges geplant, so sei das vorliegende Projekt wie eine Forststraße zu behandeln, weil es durch Schutzwald führend eine Bewilligung gemäß § 62 ForstG erfordere. Auf Grund der sensiblen Situation der Örtlichkeit seien für die bereits bewilligten Forststraßen zwei geologische Gutachten erstellt worden, darunter ein Gutachten von Dris. A. Ferner liege ein Gutachten von Dr. H. vom 20. Juli 1990 vor, das sich auf denselben Hang beziehe. Die seinerzeit geprüfte Variante decke sich ab der östlichen Grenze des Waldgrundstückes Nr. 169/3 im weiteren Verlauf in Richtung Nordwest praktisch vollständig mit der gegenständlichen von Nordwesten geplanten Trasse. Beide Gutachten seien im Wesentlichen auf dasselbe Ergebnis gekommen. Die über weite Hangpartien festgestellten instabilen Untergrundverhältnisse würden unter anderem auch durch alte Rutschkuchen, Schwemmkegel und Säbelwüchsigkeit am stockenden Baumbestand sichtbar. Im Zuge der Erhebungen sei auch erkannt worden, dass genau entlang der zu querenden Geländemulde vor Jahrzehnten eine große Mure ohne menschlichen Eingriff abgegangen sei. Für die Beurteilung der geologischen Situation erscheine daher der Aufwand eines ergänzenden Gutachtens nicht erforderlich. Beim Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Bringung nach Errichtung einer Forststraße bzw. einer Seilkran-Nutzung ergebe sich kein wesentlicher Unterschied. Bei den äußerst diffizilen geologischen Verhältnissen müsse angezweifelt werden, ob mit Laufmeterkosten von S 600,-- (EUR 82,56), die dieser Rechnung zu Grunde lägen, das Auslangen gefunden werden könne. Erfahrungsgemäß seien so umfangreiche Hangstabilisierungsarbeiten, wie sie im vorliegenden Fall erforderlich wären, technisch und damit materiell äußerst aufwändig. Solche Maßnahmen seien zwar für den Bau einer öffentlichen Verbindungsstraße zumutbar, für eine Forststraße, die 3 ha Wald erschließen solle, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber abzulehnen. Der Eigentümer eines Schutzwaldes sei zur Durchführung von Maßnahmen zur besonderen Behandlung nur insoweit verpflichtet, als diese aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden könnten. Die Ernte bzw. Verjüngungsmethoden bräuchten sich nicht auf Einzelstammentnahmen beschränken, sondern könnten durchaus in Form von kleinen Kahlschlägen getätigt werden. Es werde daher festgestellt, dass durch den Bau der Forststraße "R." der technische Aufwand gegenüber der Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei und außerdem in den Waldboden ein übermäßiger Eingriff im Verhältnis zur aufgeschlossenen Fläche erfolge. Durch den Anschnitt im Steilgelände und den zu querenden Jungschutzflächen könnten gefährliche Erosionen herbeigeführt werden. Ein großer Teil des zu durchfahrenden Geländes sei labil und weise Kriechvorgänge auf. Die derzeitige, wenn auch labile Gleichgewichtslage des Geländes werde durch den Hanganschnitt gestört. Auch der Abfluss von Niederschlagswässern könne sich durch den Neubau so ungünstig auswirken, dass Schadereignisse wie Murenabgänge erfolgen könnten.

Nach den weiteren Begründungsausführungen sei am 22. Oktober 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung von Dr. A sei nicht gefolgt worden, da nach Auffassung der belangten Behörde der zugezogene forsttechnische Amtssachverständige auf Grund seiner Ausbildung (Hochschule für Bodenkultur, Fachrichtung Forstwirtschaft) den Forststraßenbau auch beurteilen könne. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass auf Grund des Gutachtens der staatlich autorisierten Boden- und Materialprüfstelle vom 13. November 1997 ersichtlich sei, dass die geologisch problematischen Geländeformationen bereits überwunden erschienen. Ab dem Grabenbereich, welcher bereits durch die Forststraße K. III aufgeschlossen sei, somit ab km 0,6, sei mit besseren geologischen Verhältnissen zu rechnen, sodass unter Einhaltung der zu erteilenden Auflagen, insbesondere einer Dammfußsicherung das Projekt genehmigungspflichtig erscheine. Durch das Projekt würden ferner zumindest 5 bis 6 ha mit einer schlagreifen Bestockung aufgeschlossen.

Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme neuerlich auf den Rutschhang ab km 0,65 hingewiesen, der sich in der Natur durch die Schiefstellung und den Säbelwuchs der dort stockenden Bäume zeige. Diese Wuchsformen wiesen eindeutig auf eine labile Gleichgewichtslage und auf Kriechvorgänge im Hang hin, weshalb ein solcher Hang nicht zu durchschneiden sei. Im Verhältnis zur aufgeschlossenen Fläche stehe der Aufwand und Eingriff im Boden und Bewuchs in keinem wirtschaftlichen Verhältnis, selbst wenn etwas mehr als 3 ha aufgeschlossen werden sollten.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Bestimmungen des ForstG vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die beantragte Forststraße den zitierten Bestimmungen nicht entspreche. Der von der belangten Behörde zugezogene forsttechnische Amtssachverständige habe im Verfahren mehrfach ausgeführt, dass durch den Anschnitt im Steilgelände und in den zu querenden Jungschuttflächen gefährliche Erosionen herbeigeführt werden könnten. Ein großer Teil des zu durchfahrenden Geländes sei labil und weise Kriechvorgänge auf. Die derzeitige, wenn auch labile Gleichgewichtslage des Geländes werde durch den Hanganschnitt gestört. Auch der Abfluss von Niederschlagswässern könne sich durch den Neubau so ungünstig auswirken, dass Schadereignisse wie Murenabgänge heraufbeschworen würden. Weiters stehe der technische Aufwand zur Wirtschaftlichkeit in einem Missverhältnis und erfolge in den Waldboden ein übermäßiger Eingriff im Verhältnis zur aufgeschlossenen Fläche. Der beantragte Forstweg widerspreche somit den allgemeinen Bestimmungen des § 60 ForstG, sodass hiefür eine forstrechtliche Bewilligung gemäß § 62 ForstG nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 lit. d ForstG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn sie (unter anderem) durch Schutzwald führen, einer Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).

Nach § 62 Abs. 2 ForstG in der genannten Fassung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht (lit. a), sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist (lit. b), und soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. d handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint (lit. d).

Nach § 60 Abs. 1 ForstG sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

     Gemäß § 60 Abs. 2 ForstG darf unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 1 durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von

Bringungsanlagen jedenfalls nicht

     a)        eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

     b)        der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,

     c)        die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren

Schadenswirkung erhöht,

     d)        die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

     e)        der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig

beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller

Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder

unmöglich gemacht

     werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 ForstG sind im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die gegenständliche Forststraße durch einen Schutzwald führt. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 2 lit. d ForstG bewilligungspflichtig.

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens Verfahrensmängel vor der Behörde erster Instanz rügt, ist ihr zu erwidern, dass Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0242, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, auch die belangte Behörde habe den in der Berufung gestellten Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens von Dr. A und dessen Beiziehung zu einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprochen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, da diesbezüglich lediglich behauptet wird, die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einvernahme des genannten Gutachters wäre geeignet gewesen, eine Bewilligung der beantragten Forststraße herbeizuführen. Verfahrensfehler der Behörde führen jedoch nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0227).

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften läge insofern vor, als sich die belangte Behörde einerseits auf das Gutachten Dris. A. vom 13. November 1997 berufe, andererseits meine, dass dieses Gutachten als Beweismittel entbehrlich sei.

Dem angefochtenen Bescheid liegt - gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten - die Auffassung zu Grunde, dass durch den Bau der Forststraße im Steilgelände und in den zu querenden Jungschuttflächen gefährliche Erosionen herbeigeführt werden könnten. Ein großer Teil des zu durchfahrenden Geländes sei labil und weise Kriechvorgänge auf. Die derzeitige, wenn auch labile Gleichgewichtslage des Geländes, werde durch den Hanganschnitt gestört. Auch der Abfluss von Niederschlagswässern könne sich durch den Neubau so ungünstig auswirken, dass Schadensereignisse (Murenabgänge) herbeigeführt werden könnten. Die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten seien im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiziehung von Dr. A sei nicht gefolgt worden, da nach Auffassung der belangten Behörde der zugezogene forsttechnische Amtssachverständige den Forststraßenbau auf Grund seiner Ausbildung gleichfalls beurteilen könne. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Vorgangsweise der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgelegen sein soll.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Schutzwaldes verpflichtet und eine solche könne nur erfolgen, wenn die erforderliche Aufschließung des Waldes in Form einer Forststraße bzw. eines Rückeweges gegeben sei, ist zu erwidern, dass gemäß § 60 Abs. 2 lit. a ForstG durch die Errichtung von Bringungsanlagen eine gefährliche Erosion nicht herbeigeführt werden darf. Die Verpflichtung des Eigentümers eines Schutzwaldes findet somit dort ihre Grenze, wo eine Maßnahme zur Bewirtschaftung eine solche Gefahr bewirken würde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100250.X00

Im RIS seit

20.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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