Norm
B-VG Art87 Abs3Rechtssatz
Kann jeder Richter Mitglieder mehrerer Senate sein (§ 32 Abs 2 und § 42 Abs 1 GOG), so muß das auch für jenen Richter gelten, der nach der Geschäftsverteilung zum Vorsitzenden mehrerer Senate berufen ist.Kann jeder Richter Mitglieder mehrerer Senate sein (Paragraph 32, Absatz 2 und Paragraph 42, Absatz eins, GOG), so muß das auch für jenen Richter gelten, der nach der Geschäftsverteilung zum Vorsitzenden mehrerer Senate berufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053558Dokumentnummer
JJR_19940701_OGH0002_0000DS00001_9400000_002