RS OGH 1994/7/5 5Ob78/93

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Rechtssatz

Werden in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt, so handelt es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Einleitungssatz WEG.Werden in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt, so handelt es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Einleitungssatz WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083304

Dokumentnummer

JJR_19940705_OGH0002_0050OB00078_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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