RS OGH 1994/7/6 13Os41/94 (13Os42/94 - 13Os59/94)

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Veröffentlicht am 06.07.1994
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Rechtssatz

Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten kann nicht gewährt werden, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (§ 51 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Z 1 ARHG).Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten kann nicht gewährt werden, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, ARHG).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 41/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087095

Dokumentnummer

JJR_19940706_OGH0002_0130OS00041_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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