RS OGH 1994/7/6 13Os73/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §270 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sie von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Z 5) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098525

Dokumentnummer

JJR_19940706_OGH0002_0130OS00073_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten