RS OGH 1994/7/11 11Bkd2/94, 7Bkd4/97, 2Bkd4/05, 1Bkd5/05, 2Bkd4/05, 26Os17/15t, 6Ob135/18y, 6Ob231/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was seinem Klienteninteressen dienlich ist. Er hat sich dabei aber einerseits von den Zielsetzungen der Interessenvertretung leiten zu lassen und andererseits einer solchen Wortwahl zu bedienen, welche zur Interessenverfolgung zweckmäßig und dienlich ist und hiebei persönliche Beleidigungen oder Ehrverletzungen jedenfalls zu vermeiden (vgl AnwBl 1987,77).

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 11.07.1994 11 Bkd 2/94
  • 7 Bkd 4/97
    Entscheidungstext OGH 02.03.1998 7 Bkd 4/97
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbale Beleidigung eines Gläubigers durch einen Masseverwalter. (T1)
  • 2 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 2 Bkd 4/05
    Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was seinem Klienteninteressen dienlich ist. (T2)
    Beisatz: Er hat die Klienteninteressen zügig und effizient wahrzunehmen. (T3)
    Beisatz: Hier: Annähernd zweijährige Nichterfüllung von sachdienlichen Aufträgen des Gerichtes, welche die Verhängung einer Zwangsstrafe über die Mandantin zur Folge hatte. (T4)
  • 1 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 5/05
    Auch; Beisatz: Es besteht auch für den Anwalt kein Freibrief, ehrenrührige Äußerungen gegenüber Personen zu machen. (T5) Beisatz: Hier: Bezeichnung des Dolmetsch als Kleinkriminellen. (T6)
  • 2 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 15.06.2009 2 Bkd 4/05
    Auch; Beisatz: Nachträgliche Herabsetzung der zu 2 Bkd 4/05 verhängten Geldbuße infolge Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, wonach der Disziplinarbeschuldigte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden sei. (T7)
  • 26 Os 17/15t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 26 Os 17/15t
    Auch; Beisatz: Hier: Äußerungen im Zusammenhang mit einer Volksgruppe. (T8)
  • 6 Ob 135/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 135/18y
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 231/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 231/20v
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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