Norm
StGB §288 Abs1Rechtssatz
Erläuterungen des Zeugen zu seiner Entschlagungserklärung (§ 152 StPO) sind weder "Zeugnis" noch Aussage "zur Sache". Daher steht die Weigerung, eine Entschlagungserklärung zu erläutern, nicht unter der Sanktion des § 160 StPO; ebensowenig sind in diesem Rahmen gemachte falsche Angaben nach § 288 Abs 1 StGB strafbar.Erläuterungen des Zeugen zu seiner Entschlagungserklärung (Paragraph 152, StPO) sind weder "Zeugnis" noch Aussage "zur Sache". Daher steht die Weigerung, eine Entschlagungserklärung zu erläutern, nicht unter der Sanktion des Paragraph 160, StPO; ebensowenig sind in diesem Rahmen gemachte falsche Angaben nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096183Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0140OS00082_9400000_001