Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Zum Zwecke der Überprüfung, ob eine Selbstbezichtigungsgefahr (1.Alternative) oder eine Selbstbelastungsgefahr im Zusammenhang mit einem gegen den Zeugen bereits geführten Strafverfahren (2.Alternative) besteht, können dem Zeugen ergänzende Erklärungen abverlangt werden. Dem sind allerdings von zwei Seiten her Grenzen gesetzt:
a) ein Zeuge kann zu derartigen Erklärungen nicht direkt gezwungen werden, weil sie nicht das "Zeugnis" im Sinne § 160 StPO sind;
b) durch das Abfordern solcher Erklärungen darf der Befreiungsgrund nicht vereitelt werden.
Aus der Weigerung des Zeugen, die zur Entscheidung über die Berechtigung seiner Entschlagungserklärung notwendigen Erläuterungen zu geben, kann das Gericht Rückschlüsse auf die Entschlagungsberechtigung ziehen. Dies hat mit dem Verbot, die berechtigte Entschlagung eines Zeugen als Beweistatsache zu würdigen, nichts zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097590Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0140OS00082_9400000_002