Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Glaubhaftmachung des Befreiungsgrundes genügt. Zweifel wirken sich für die Gewährung des Entschlagungsrechtes aus. Spekulative Überlegungen ohne realen Hintergrund haben aber außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097638Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0140OS00082_9400000_004