RS OGH 1994/7/12 4Ob89/94, 4Ob194/07v, 9Ob54/08v

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UrhG §81
UWG §14 A2

Rechtssatz

Bei den Voraussetzungen, unter denen die Begehungsgefahr entfallen kann, bestehen Unterschiede. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind im allgemeinen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der aus einer begangenen Verletzungshandlung abzuleitenden Wiederholungsvermutung. "Haustierversicherung".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079944

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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