Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
Das Gewähren der Zugabe ist mit dem Ankündigen eines solchen Gewährens so eng verknüpft, daß die Gefahr des Gewährens so lange weiterbesteht, als die Gefahr einer neuerlichen Ankündigung (des Gewährens) noch vorhanden ist. Das Begehren auf Unterlassung des Gewährens hat daher mit jenem auf Verbot des Ankündigens das gleiche Schicksal zu teilen. Ansonsten würde derjenige, der auf Unterlassung des Ankündigens und Gewährens einer Zugabe klagt, mit seinem Sicherungsantrag den Unterlassungsanspruch in bezug auf das Gewähren in Wahrheit nicht sichern, sondern untergraben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080970Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00089_9400000_004