RS OGH 2007/2/13 4Ob59/94, 4Ob58/01k, 4Ob246/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

MuSchG 1990 §4 Abs2

Rechtssatz

Maßgeblich ist auch nach dem MuSchG der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070625

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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