RS OGH 1994/7/12 14Os66/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

StGB §71
StPO §180 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das Vermögensdelikt des Betruges und gewinnsüchtig motivierte strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 214 bis 217 StGB) sind nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Der dafür maßgebende gleichartige verwerfliche Beweggrund "illegaler Bereicherung" begründet zwar eine gleiche schädliche Neigung (§ 71 StGB), vermag aber den geforderten Haftvoraussetzungen des § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht zu genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092065

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0140OS00066_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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