RS OGH 1994/7/13 3Ob550/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1016
HGB §83

Rechtssatz

Wird ein Handelsmäkler ausnahmsweise mit dem Geschäftsabschluß beauftragt, tritt er auch dann im fremden Namen auf, wenn sein Kunde anonym bleiben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019616

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0030OB00550_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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