RS OGH 1994/7/13 15Os91/94, 14Os170/95, 12Os36/98, 12Os152/09h

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Eine Verringerung des Vermögens tritt dann nicht ein, wenn eine zu Recht bestehende Forderung beglichen wird; denn der Schuldner befreit sein Vermögen nur von einer Last, sein Vermögensstand bleibt gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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