Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Jedes Rechtsgeschäft, bei dem ein Austauschverhältnis und Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, kann ungeachtet seiner rechtlichen Qualifikation wegen Wuchers angefochten werden (hier: Glücksvertrag oder Gesellschaftsvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023