RS OGH 1994/7/13 15Os102/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des § 43 a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach § 41 Abs 4 StPO (nF) bestellt hat.Trotz des (anläßlich des StPÄG 1993) unverändert gebliebenen Wortlautes des Paragraph 43, a StPO spricht nichts dagegen, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels auch dann von neuem zu laufen beginnt, wenn der Angeklagte innerhalb der Frist keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt, sondern das Gericht amtswegig einen solchen Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 4, StPO (nF) bestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098126

Dokumentnummer

JJR_19940713_OGH0002_0150OS00102_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten