Norm
StPO §221 Abs1Rechtssatz
Die Vorbereitungsfrist ist nur dem Angeklagten, aber nicht auch anderen Prozessbeteiligten - etwa dem Verteidiger oder dem Ankläger - eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097975Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0150OS00096_9400000_002