RS OGH 2007/11/16 8Ob589/93, 1Ob135/97b, 7Ob189/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer hat seinem Nachbarn auch dann - verschuldensunabhängig - Ersatz nach § 364a ABGB für die das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen zu leisten, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.Der Liegenschaftseigentümer hat seinem Nachbarn auch dann - verschuldensunabhängig - Ersatz nach Paragraph 364 a, ABGB für die das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen zu leisten, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016508

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0080OB00589_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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