RS OGH 1994/7/14 1Ob3/94

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

AHG §11 Abs1

Rechtssatz

Hält das Berufungsgericht ein Vorgehen nach § 11 Abs 1 AHG für geboten, dann ist das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und diesen aufzutragen, einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide an den VwGH zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050236

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00003_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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