Norm
ABGB §895Rechtssatz
Besteht kein besonderes Verhältnis zwischen den Gesamtgläubigern, dann entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (§ 896 ABGB) - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017977Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00558_9400000_001