RS OGH 1994/7/14 1Ob558/94

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §895

Rechtssatz

Besteht kein besonderes Verhältnis zwischen den Gesamtgläubigern, dann entfällt - anders als bei Zahlung durch einen Gesamtschuldner (§ 896 ABGB) - die Ausgleichspflicht jenes Mitgläubigers, der die Zahlung erhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017977

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00558_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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