RS OGH 1998/9/29 1Ob505/94, 1Ob219/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

EO allg
EO §27
  1. EO § 27 heute
  2. EO § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 27 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Durch eine Exekutionsführung soll dem Gläubiger einerseits möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs verholfen werden, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dies ist bei der Exekutionsbewilligung, beim Exekutionsvollzug und auch nachher zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016626

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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