RS OGH 1998/9/29 1Ob505/94, 1Ob219/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

EO §27
EO §353 IVB
  1. EO § 27 heute
  2. EO § 27 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 27 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum "Entfernen" einer Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden, stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handelns des Beklagten dar.

Entscheidungstexte

  • RS0016623">1 Ob 505/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
    Veröff: SZ 67/126
  • RS0016623">1 Ob 219/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 219/98g
    Auch; nur: Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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