RS OGH 2018/11/21 1Ob505/94, 3Ob7/99x, 3Ob176/08s, 3Ob148/10a, 3Ob207/14h, 3Ob23/17d, 3Ob193/18f

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IIA
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach § 25 lit c Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen.Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach Paragraph 25, Litera c, Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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