Rechtssatz
Das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung ist schon im Falle der "Heranziehung" des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen. (§ 48 ASGG)Das Feststellungsinteresse an einer Rückgriffsforderung ist schon im Falle der "Heranziehung" des Dienstnehmers zum Ersatz des Schadens zu bejahen. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011