RS OGH 2005/9/8 8Ob22/93, 8Ob77/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

WG Art1
ZPO §557
  1. WG Art. 1 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (Paragraph 557, ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0044767">8 Ob 22/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 22/93
  • RS0044767">8 Ob 77/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
    Auch; nur: Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044767

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0080OB00022_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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