RS OGH 1994/7/14 8Ob629/93

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Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

AktG §29
AktG §44
AktG §155
GmbHG §10

Rechtssatz

Die in der Entscheidung vom 20.10.1991, 4 Ob 546/91 (= SZ 64/143) aufgestellten Grundsätzen der Haftung der Bank für unrichtige Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der anläßlich der Gründung oder Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge nach § 10 Abs 3 GmbHG gelten auch für nach § 29 Abs 1 (in Verbindung mit § 155 Abs 2) AktG ausgestellte Bestätigungen. In beiden Fällen verjähren die Ansprüche gegen die Bank in fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft bzw ab Eintragung der Kapitalerhöhung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049330

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0080OB00629_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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