RS OGH 1994/7/14 1Ob24/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
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Norm

ABGB §1299 A3
AHG §1 Abs1 Cd10
StVO §43 Abs1 litb Z1
StVO §90

Rechtssatz

Von einem Bundesministerium für die Bundesstraßenverwaltung für verbindlich erklärte "technische Vertragsbedingungen" (hier RVS 8.06.24) geben den letzten Stand der Technik wieder. Diesen hat das Organ eines Rechtsträgers, dem es obliegt, im Interesse der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, zu berücksichtigen. Die fahrlässige Unkenntnis solcher "Vertragsbedingungen" stellt ein Organverschulden dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026460

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00024_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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